RS Vwgh 2007/9/21 2006/05/0276

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Veröffentlicht am 21.09.2007
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L83009 Wohnbauförderung Wien
L83049 Wohnhaussanierung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §983;
ABGB §984;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG Wr 1989 §20 Abs6;

Rechtssatz

Zuschüsse iSd § 20 Abs. 6 Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989 sind Transferzahlungen, für die grundsätzlich keine Rückzahlung gefordert wird. Wie sich aus der Regelung des § 20 Abs. 6 (arg. "anderweitige Zuschüsse") ergibt, muss es sich hiebei um Zahlungen handeln, die wie die Wohnbeihilfe selbst zur Minderung der Wohnungsaufwandbelastung gewährt werden, also so wie die Wohnbeihilfe selbst den Zweck erfüllen, den Eigentümer der Wohnung vor einer unzumutbaren Wohnungsaufwandbelastung zu schützen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 26. November 1991, Zl. 91/05/0141). (Hier: Handelt es sich bei den Zahlungen des Vaters der Antragstellerin tatsächlich um Darlehenszahlungen, sind demnach die Voraussetzungen für die Annahme eines Zuschusses iSd § 20 Abs. 6 Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989 nicht erfüllt.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050276.X01

Im RIS seit

25.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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