RS Vwgh 2007/9/21 2006/05/0042

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.2007
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1 litb;
BauO Wr §69 Abs1 litm;
BauO Wr §81 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Aus den gesetzlichen Beschränkungen der Gebäudehöhe, die ihrem Wesen nach Beschränkungen der Ausnutzbarkeit des Bauplatzes in lotrechter Richtung darstellen, steht dem Nachbarn gemäß § 134a Abs. 1 lit. b Wr BauO ein subjektiv-öffentliches Recht auf deren Beachtung zu. (Hier: Die Liegenschaft der Nachbarin ist von der von den bewilligten baulichen Maßnahmen betroffenen Liegenschaft durch eine öffentliche Verkehrsfläche, die weniger als 20 m breit ist, getrennt und liegt unmittelbar dem Baugrundstück gegenüber. Eine Verletzung des der Nachbarin auf Grund der Lage ihres Grundstückes zum Baugrundstück denkbar aus § 81 Abs. 1 Wr BauO erfließenden Nachbarrechtes auf Gebäudehöhe kommt jedoch durch das bewilligte Vorhaben nicht in Betracht, weil diesbezüglich straßenseitig keine Erhöhung vorgesehen ist und daher auch keine Ausnahme nach § 69 Abs. 1 lit. m Wr BauO erforderlich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. September 2005, Zl. 2004/05/0231).)

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050042.X02

Im RIS seit

02.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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