RS Vwgh 2007/9/21 2007/05/0183

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.2007
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauRallg;

Rechtssatz

Das zu bebauende Grundstück 1667/2 ist auf Grundlage des Flächenwidmungsplans der Widmungskategorie "Gebiet mit Geschäftsbauten mit gemischtem Warenangebot" zugeordnet. Unklar scheint die Größe der im Flächenwidmungsplan aufscheinenden Gesamtverkaufsfläche dieses Grundstückes. Es kann aber dahinstehen, ob der rechtskräftige Flächenwidmungsplan insgesamt von einer auch dieses Grundstück umfassenden Gesamtfläche von 70.000 m2 ausgeht, die in Summe nicht überschritten worden wäre, oder ob hinsichtlich des einzeln zu betrachtenden Grundstückes 1667/2 weiterhin eine Gesamtverkaufsfläche von 1.500 m2 rechtskräftiger Bestand des Flächenwidmungsplanes ist. Selbst wenn Letzteres der Fall wäre, wenn also ein Widerspruch zwischen der im Bescheid bewilligten Gesamtverkaufsfläche und der höchstzulässigen Gesamtverkaufsfläche bestünde, könnte der Beschwerdeführer (Nachbar) nicht mit Erfolg eine Verletzung von Nachbarrechten geltend machen.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007050183.X01

Im RIS seit

10.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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