Index
L82000 BauordnungNorm
AVG §38;Rechtssatz
Die anhängige Kündigung von Mietern hindert die Vollstreckung eines Instandsetzungsauftrages (und ebenso eines Auftrages zur Befundvorlage) im Wege der Ersatzvornahme nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 1973, Zl. 1623/72). Ein baupolizeilicher Abtragungsauftrag ist auch dann durch Ersatzvornahme vollstreckbar, wenn das Gebäude noch von Personen benützt wird und mit Fahrnissen ausgestattet ist, und zwar ohne dass es einer vorgängigen, durch gesonderte Vollstreckungsverfügung angeordneten zwangsweisen Räumung bedürfte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1970, Zl. 750/70). Dies gilt umso mehr für bloße Instandsetzungsmaßnahmen bzw. Befundvorlagen. Daher stellt die beim Bezirksgericht anhängige Frage der Kündigung eines Mieters auch keine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG für die Ersatzvornahme dar.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007050169.X02Im RIS seit
23.10.2007