RS Vwgh 2007/9/24 2004/17/0108

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2007
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs1;
AVG §59 Abs1;
BAO §93 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/17/0220

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/15/0199 E 23. April 1998 RS 1 (hier ohne Klammerausdruck am Schluss)

Stammrechtssatz

Zwar sind im Firmenbuch eingetragene Gesellschaften mit ihrer Firma zu bezeichnen, eine unrichtige Bezeichnung ist allerdings dann unbeachtlich, wenn nach der Verkehrsauffassung keine Zweifel an der Identität des Empfängers bestehen (Hinweis E 26.4.1995, 93/03/0191, 0321). (Hier Ausführungen betreffend die Bezeichnung einer Versicherungsgesellschaft)

Schlagworte

Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004170108.X01

Im RIS seit

26.11.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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