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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §58 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/17/0220Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/15/0199 E 23. April 1998 RS 1 (hier ohne Klammerausdruck am Schluss)Stammrechtssatz
Zwar sind im Firmenbuch eingetragene Gesellschaften mit ihrer Firma zu bezeichnen, eine unrichtige Bezeichnung ist allerdings dann unbeachtlich, wenn nach der Verkehrsauffassung keine Zweifel an der Identität des Empfängers bestehen (Hinweis E 26.4.1995, 93/03/0191, 0321). (Hier Ausführungen betreffend die Bezeichnung einer Versicherungsgesellschaft)
Schlagworte
Inhalt des Spruches Anführung des BescheidadressatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004170108.X01Im RIS seit
26.11.2007