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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1;Rechtssatz
Grundsätzlich ist die Zahnbehandlung der privaten Lebensführung zuzuordnen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem einen Hornisten des Volksopernorchesters betreffenden Erkenntnis vom 22. Dezember 2004, 2002/15/0011, zu Recht erkannt hat, gilt anderes insbesondere dann, wenn eine Notwendigkeit der Zahnbehandlung speziell zur Ermöglichung einer bestimmten Berufsausübung besteht. Ist eine solche Notwendigkeit der Aufwendungen für die berufliche Tätigkeit gegeben, erfolgen die Aufwendungen nicht nur zur "Förderung des Berufes des Steuerpflichtigen" im Sinne des § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988. Soweit durch die konkrete berufliche Tätigkeit nachgewiesene Mehraufwendungen im Vergleich zur üblichen Gebisssanierung unmittelbar notwendig sind, liegen Werbungskosten vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006150325.X03Im RIS seit
26.11.2007Zuletzt aktualisiert am
07.11.2009