RS Vwgh 2007/9/24 2004/15/0166

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2007
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

KStG 1988 §8 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/15/0167 E 24. September 2007

Rechtssatz

Die Zuwendung eines Vorteiles an einen Anteilsinhaber kann auch darin gelegen sein, dass eine dem Anteilsinhaber nahestehende Person begünstigt wird. Eine verdeckte Ausschüttung ist daher auch dann anzunehmen, wenn Dritte auf Grund ihres Naheverhältnisses zum Anteilsinhaber eine in der Anteilsinhaberschaft wurzelnde Zuwendung erhalten, wobei auch beteiligungsmäßige Verflechtungen ein "Nahestehen" begründen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Juni 2007, 2006/15/0043, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004150166.X01

Im RIS seit

01.11.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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