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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1988 §8 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/15/0167 E 24. September 2007Rechtssatz
Die Zuwendung eines Vorteiles an einen Anteilsinhaber kann auch darin gelegen sein, dass eine dem Anteilsinhaber nahestehende Person begünstigt wird. Eine verdeckte Ausschüttung ist daher auch dann anzunehmen, wenn Dritte auf Grund ihres Naheverhältnisses zum Anteilsinhaber eine in der Anteilsinhaberschaft wurzelnde Zuwendung erhalten, wobei auch beteiligungsmäßige Verflechtungen ein "Nahestehen" begründen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Juni 2007, 2006/15/0043, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004150166.X01Im RIS seit
01.11.2007