Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §134 Abs2;Rechtssatz
Eine telefonische Zustellung von Bescheiden ist im hier anzuwendenden Verfahrensrecht nicht vorgesehen, eine telefonische Fristverlängerung entfaltet daher kein normative Wirkung. Weiters ist zu beachten, dass es zwar unzulässig ist, eine Fristverlängerung zu bewilligen, wenn der Antrag erst nach Ablauf der zu verlängernden Frist gestellt worden ist, eine (rechtswidrigerweise) ausgesprochene Fristverlängerung aber dennoch Wirkung entfaltet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. April 1992, 91/13/0116).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006150308.X06Im RIS seit
01.11.2007