RS Vwgh 2007/9/24 2006/15/0308

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Veröffentlicht am 24.09.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §134 Abs2;
BAO §97;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine telefonische Zustellung von Bescheiden ist im hier anzuwendenden Verfahrensrecht nicht vorgesehen, eine telefonische Fristverlängerung entfaltet daher kein normative Wirkung. Weiters ist zu beachten, dass es zwar unzulässig ist, eine Fristverlängerung zu bewilligen, wenn der Antrag erst nach Ablauf der zu verlängernden Frist gestellt worden ist, eine (rechtswidrigerweise) ausgesprochene Fristverlängerung aber dennoch Wirkung entfaltet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. April 1992, 91/13/0116).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006150308.X06

Im RIS seit

01.11.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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