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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §26 Abs1;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen und damit auch die Rechtzeitigkeit einer Beschwerde in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen und einen der meritorischen Entscheidung der Beschwerde entgegenstehenden Umstand von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 26. März 2003, 2001/13/0302).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007150079.X01Im RIS seit
11.02.2008