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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §250;Rechtssatz
Die Rechtmäßigkeit eines Zurücknahmebescheides setzt einen rechtmäßigen Mängelbehebungsauftrag voraus. Der Zurücknahmebescheid ist nach der Rechtsprechung (vgl. die in Ritz, BAO3, § 275, Tz 20, angeführte hg. Rechtsprechung) rechtswidrig, wenn kein Mangel im Sinn des § 250 BAO vorlag.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007150135.X01Im RIS seit
01.11.2007Zuletzt aktualisiert am
27.03.2009