RS Vwgh 2007/9/24 2006/15/0308

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Veröffentlicht am 24.09.2007
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §134 Abs2;
BAO §92 Abs1 lita;
BAO §97;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/15/0166 E 22. Dezember 2005 RS 1 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Die Abgabenbehörde kann die nach § 275 BAO gesetzte Mängelbehebungsfrist verlängern (§ 110 Abs 2 BAO). Der normative Abspruch darüber, dass die gesetzte Frist verlängert wird, ändert die den Steuerpflichtigen treffenden Verpflichtungen und stellt somit einen Bescheid i.S.d. § 92 Abs. 1 lit. a BAO dar. Die Erledigung wird allerdings erst dann als Bescheid wirksam, wenn sie dem Steuerpflichtigen nach den Vorschriften des § 97 BAO bekannt gegeben wird. § 97 BAO sieht eine telefonische Bekanntgabe nicht vor (Hinweis E 17. November 2005, 2001/13/0279).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006150308.X03

Im RIS seit

01.11.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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