RS Vwgh 2007/9/24 2007/15/0182

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Bei Kontrolle des ergänzenden Schriftsatzes hätte der Rechtsanwalt bemerken müssen, dass die am Mängelbehebungsschriftsatz angebrachte Beilagenverfügung die zurückgestellte Originalbeschwerde nicht umfasste. Er hätte daher den ergänzenden Schriftsatz nicht unterfertigen und damit nicht genehmigen dürfen, weil er damit hätte rechnen müssen, dass nur jene Beilagen abgefertigt werden, die in der Beilagenanordnung angeführt sind (vgl. die hg. Beschlüsse vom 31. Oktober 2000, 2000/15/0157, und vom 24. Februar 2000, 99/15/0251). Unter den geschilderten Umständen ist dem Beschwerdevertreter als eigenes, über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden anzulasten, dass er bei Unterfertigung des vorbereiteten Verbesserungsschriftsatzes entweder nicht erkannt hat, dass die Beilagenverfügung nicht vollständig ist, oder dass er nicht darauf gedrungen hat, dass die Beilagenverfügung richtig gestellt wird (vgl. mit weiteren Nachweisen den hg. Beschluss vom 23. April 2002, 2002/14/0041).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007150182.X01

Im RIS seit

11.02.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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