TE Vfgh Erkenntnis 2006/9/26 A8/06

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Veröffentlicht am 26.09.2006
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Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Norm

B-VG Art137 / sonstige Klagen
VfGG §41
VStG §49a

Leitsatz

Abweisung einer Klage gegen das Land Kärnten auf Rückzahlung eines bereits einbezahlten Strafbetrages nach Erlassung einer Anonymverfügung betreffend eine Geschwindigkeitsüberschreitung; keine Rückzahlung auch bei Einzahlung durch eine andere Person

Spruch

Die Klage wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Kläger ist Rechtsanwalt in Mödling. Mit Anonymverfügung vom 6. Juni 2005 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 35,- verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer am 26. März 2005 um 11.50 Uhr auf der B 98 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h im Ortsgebiet überschritten habe.

Dieser Betrag wurde am 7. Juli 2005 - sohin nach Ablauf der vierwöchigen Frist gemäß §49a Abs6 VStG - während der Kanzleiabwesenheit des Klägers von dessen Kanzlei eingezahlt.

2. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2005 stellte der Kläger bei der Bezirkshauptmannschaft Villach den Antrag, den einbezahlten Strafbetrag auf ein näher bezeichnetes Konto rückzuüberweisen. Da zunächst seitens der Bezirkshauptmannschaft Villach keine Reaktion erfolgte, forderte der Kläger am 13. Dezember 2005 und am 17. Jänner 2006 unter Setzung einer Frist von drei Wochen erneut die Rücküberweisung des Geldbetrages.

3. Mit Schreiben vom 27. Jänner 2006 teilte die Bezirkshauptmannschaft Villach dem Kläger mit, dass dem Antrag auf Rückerstattung nicht entsprochen werden könne. Die Behörde habe sich mit der verspätet eingelangten Bezahlung der Anonymverfügung begnügt, eine Rückleistung habe daher nicht zu erfolgen.

4. Am 14. März 2006 erhob der Kläger schließlich gemäß Art137 B-VG Klage gegen das Land Kärnten an den Verfassungsgerichtshof. Begründend wird ausgeführt, dass §49a Abs9 VStG den Willen des Gesetzgebers widerspiegle, dass nach Verstreichen der Frist gemäß §49a Abs6 VStG die entsprechende Verfügung als gegenstandslos zu betrachten und das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten bzw. Anzeige an die Behörde zu erstatten sei. Da die Behörde bei nicht fristgerechter Einzahlung entsprechende Verfügungen zu treffen habe und sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich die Behörde mit einer verspäteten Einzahlung des Geldbetrages begnügen könne, habe sie den Geldbetrag zurückzuerstatten, sofern sie nicht im Rahmen der Verjährungsfrist Verfolgungshandlungen setze.

5. Das Land Kärnten als beklagte Partei hat die der Zahlung zugrunde liegenden Akten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der es die Abweisung bzw. die Zurückweisung der Klage beantragt. Begründend wird ausgeführt, dass bei einer Anonymverfügung gemäß §49a VStG der Wille des Gesetzgebers klar erkennbar sei, den Notwendigkeiten einer bargeldlosen Anonymverfügung Rechnung zu tragen. Der Gesetzgeber habe im Fall einer Anonymverfügung nur dann die Initiierung eines Verwaltungsstrafverfahrens vorgesehen, wenn der Strafbetrag nicht bezahlt wird. Während des Zeitraums zwischen Ablauf der vierwöchigen Zahlungsfrist gemäß §49a Abs6 VStG und der tatsächlichen Erstattung einer Anzeige, welche erst nach Verstreichen der vierwöchigen Frist erfolgen könne, ziehe eine verspätete Zahlung - ebenso wie eine rechtzeitige Zahlung - eine das Verfahren endgültig beendende Wirkung nach sich.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zur Zulässigkeit:

Gemäß Art137 B-VG hat der Verfassungsgerichtshof über vermögensrechtliche Ansprüche zu erkennen, die gegen den Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemeinde oder Gemeindeverbände erhoben werden und weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind. Es handelt sich um eine subsidiäre Zuständigkeit, die nur dann gegeben ist, wenn über den umstrittenen vermögensrechtlichen Anspruch weder ein Gericht noch eine Verwaltungsbehörde zu entscheiden hat. Die Klage ist nur möglich, wenn nicht bereits ein rechtskräftiger Abspruch über den vermögensrechtlichen Anspruch vorliegt.

Der Verfassungsgerichtshof hat vor dem Hintergrund seiner ständigen Rechtsprechung über die Rückforderung bereits geleisteter Geldstrafen keinen Zweifel an der Zulässigkeit einer Klage der hier vorliegenden Art (vgl. VfSlg. 8812/1980, 9556/1982, 13.993/1994, 15.175/1998).

2. In der Sache:

2.1. §49a VStG, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002, lautet auszugsweise:

"Anonymverfügung

§49a. (1) Die Behörde kann, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, durch Verordnung zur Verfahrensbeschleunigung einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmen, für die sie durch Anonymverfügung eine unter Bedachtnahme auf §19 Abs1 im Vorhinein festgesetzte Geldstrafe bis zu 220 Euro vorschreiben darf.

(2)-(5) (...)

(6) Die Anonymverfügung ist keine Verfolgungshandlung. Gegen sie ist kein Rechtsmittel zulässig. Sie wird gegenstandslos, wenn nicht binnen vier Wochen nach Ausfertigung die Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs4) erfolgt. Ist die Anonymverfügung gegenstandslos geworden, so hat die Behörde gemäß §34 vorzugehen. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs4) gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.

(7) Wird der Strafbetrag mittels Beleges (Abs4) fristgerecht eingezahlt, so hat die Behörde von der Ausforschung des unbekannten Täters endgültig Abstand zu nehmen und jede Verfolgungshandlung zu unterlassen.

(8) (...)

(9) Wird der Strafbetrag nach Ablauf der in Abs6 bezeichneten Frist oder nicht mittels Beleges (Abs4) bezahlt und weist der Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nach, so ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen."

2.2. Aus §49a Abs9 VStG ergibt sich, dass eine nach Ablauf der in Abs6 bezeichneten Frist geleistete Zahlung auf eine im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens verhängte Strafe anzurechnen ist oder, wenn ein eingeleitetes Verwaltungsstrafverfahren ohne Verhängung einer Verwaltungsstrafe endet, der erst nach Ablauf der Frist gezahlte Betrag zurückzuleisten ist. Eine Rückleistung hat aber dann nicht zu erfolgen, wenn sich die Behörde mit der - wenn auch verspätet eingelangten - Bezahlung der Anonymverfügung, die - was der Kläger nicht ausreichend bedenkt - auf einer freien Willensentscheidung beruht, begnügt (VfSlg. 14.323/1995). Dies gilt dem Wesen einer Anonymverfügung entsprechend auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Betrag von einer Person eingezahlt wurde, die nicht Partei des Verfahrens ist (VfSlg. 14.538/1996).

Die Klage war daher abzuweisen.

3. Die von der beklagten Partei beantragten Kosten waren nicht zuzusprechen. Im vorliegenden Fall war es angesichts der sich im Akt befindlichen Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 28. April 2006 an das Amt der Kärntner Landesregierung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig, einen Rechtsanwalt mit der Vertretung des Landes Kärnten zu betrauen (vgl. VfSlg. 10.016/1984, 12.837/1991).

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Klagen, VfGH / Kosten, Verwaltungsstrafrecht, Strafverfügung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:A8.2006

Dokumentnummer

JFT_09939074_06A00008_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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