Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
ALSAG 1989 §8 idF 1996/201;Rechtssatz
Die Behörde war verpflichtet, auf die für die Schätzung relevanten Behauptungen der Partei einzugehen und sich in diesem Zusammenhang auch mit dem Beweiswert der von der Partei gemachten Angaben im Zusammenhang mit den von ihr vorgelegten - den gesetzlichen Aufzeichnungspflichten nicht genügenden - Unterlagen im Wege der Beweiswürdigung auseinander zu setzen. Dem Abgabepflichtigen steht es nämlich offen, den Beweis der Richtigkeit des Ergebnisses auch formell mangelhafter Aufzeichnungen zu führen (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar II, 1920).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006170131.X01Im RIS seit
01.11.2007