RS Vwgh 2007/9/24 2006/17/0075

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Veröffentlicht am 24.09.2007
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Index

L34005 Abgabenordnung Salzburg
L37045 Ankündigungsabgabe Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

AnkündigungsabgabeG Slbg 1972 §4 Abs1;
AnkündigungsabgabeG Slbg 1972 §7;
B-VG Art130 Abs2;
LAO Slbg 1963 §219 Abs3;
LAO Slbg 1963 §67 Abs3 lita;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 21. März 2005, Zl. 2003/17/0011, ausgeführt, dass es auf den einzelnen Abgabenfall ankomme. Eine Wiederaufnahme komme dort nicht in Betracht, wo neue Tatsachen oder Beweismittel hinsichtlich einer vom Bemessungsbescheid nicht erfassten Person eines Ankündigenden hervorgekommen sind. Es liegt in einem solchen Fall keine Änderung des festgestellten maßgebenden Sachverhaltes eines bereits entschiedenen Abgabenfalles vor. Erfolgt hinsichtlich dieser Werbekunden der abgabepflichtigen Partei nunmehr eine Abgabenfestsetzung, handelt es sich um eine erstmalige Bemessung. Soweit aber sachverhaltsmäßig dennoch von einer Wiederaufnahme auszugehen wäre, ist (demnach) das Ermessen hinsichtlich jeder einzelnen abgabepflichtigen Person auszuüben und zu begründen. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass nach § 7 Sbg AnkAbgG der für die Abgabenberechnung maßgebliche Zeitraum ein Monat ist und somit auch die Wiederaufnahme für jeden einzelnen Abgabenzeitraum (Monat) gesondert zu beurteilen und das diesbezügliche Ermessen insoweit zu begründen ist. Der Hinweis auf eine insgesamt anfallende Summe ermöglicht keine Nachprüfung des hinsichtlich der Wiederaufnahme anzuwendenden Ermessens für den jeweils maßgebenden Zeitraum und die jeweils von der Wiederaufnahme betroffene abgabepflichtige Person.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006170075.X03

Im RIS seit

07.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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