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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Rechtssatz
Unterfertigt ein Parteienvertreter einen Beschwerdeergänzungsschriftsatz, ist er verpflichtet, zu überprüfen, ob mit der beabsichtigten Prozesshandlung dem gerichtlichen Auftrag fristgerecht entsprochen wird (vgl. den hg. Beschluss vom 22. Dezember 2004, 2004/08/0224). In Anbetracht der Bedeutung, die der Vollständigkeit der Erfüllung eines Ergänzungsauftrages zukommt, ist der Parteienvertreter verhalten, sowohl die Rechtzeitigkeit des Ergänzungsschriftsatzes als auch die Vollständigkeit der Erfüllung der Aufträge zu überprüfen. Dazu gehört, dass er anlässlich der Unterfertigung des Ergänzungsschriftsatzes sein Augenmerk auch darauf richtet, ob am Ergänzungsschriftsatz die erforderliche Anzahl der Ausfertigungen und Beilagen vermerkt ist und diese dem Schriftsatz auch angeschlossen sind. Im vorliegenden Fall hat die mangelnde Befolgung des Mängelbehebungsauftrages ihren Grund offenbar darin, dass der Vertreter des Beschwerdeführers den Ergänzungsschriftsatz bereits unterfertigt hat, obwohl die erforderliche Anzahl von Ausfertigungen desselben noch nicht einmal hergestellt war. In dieser Vorgangsweise liegt ein Verschulden des Vertreters des Beschwerdeführers, das nicht als ein minderer Grad des Versehens im Sinne des § 46 Abs. 1 letzter Satz VwGG bewertet werden kann (vgl. auch den hg. Beschluss vom 28. Juni 2001, 2001/16/0093).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006150166.X03Im RIS seit
11.02.2008Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008