RS Vwgh 2007/9/24 2006/17/0075

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Veröffentlicht am 24.09.2007
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L37045 Ankündigungsabgabe Salzburg
16/01 Medien

Norm

AnkündigungsabgabeG Slbg 1972 §4 Abs1;
MedienG §26;

Rechtssatz

Die Abgabenbehörde geht davon aus, dass die abgabepflichtige Partei (der Österreichische Rundfunk) in den geprüften Abgabenzeiträumen nahezu täglich in der Sendung "Salzburg Heute" angekündigt habe, welches Unternehmen (als Gegenleistung für diese Ankündigung) die Moderatoren dieser Sendung eingekleidet habe, ohne dass dies gegenüber der Abgabenbehörde einbekannt und hierfür eine Ankündigungsabgabe entrichtet worden wäre. Es lasse sich aus den von der abgabepflichtigen Partei im Zuge der Abgabenprüfung vorgelegten Geschäftsunterlagen, insbesondere den Rechnungen, kein Hinweis entnehmen, dass das vom Auftraggeber der Ankündigung jeweils zu leistende Entgelt nicht nur für die Vornahme der vereinbarten Ankündigung zu leisten gewesen wäre, sondern auch einen Sponsor- bzw. Patronanzanteil enthalten habe. Soweit für "Patronanzsendungen" von der abgabepflichtigen Partei Rechnungen ausgestellt und damit das zu leistende Entgelt als Bemessungsgrundlage näher festgelegt wurde, unterliegt dieses der Ankündigungsabgabe, wobei allfällige Produktionskosten der abgabepflichtigen Partei nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 Slbg AnkündigungsabgabeG nicht abzurechnen sind. Gleichfalls nicht abzuziehen sind "Produktionskostenzuschüsse", für die Rechnungen von der abgabepflichtigen Partei ausgestellt wurden, soweit nicht ausdrücklich eine Deklarierung als Spende an die abgabepflichtige Partei (zum Beispiel für einen wohltätigen Zweck) erfolgte. Soweit die abgabepflichtige Partei in diesem Zusammenhang auf ihre gesetzliche Offenlegungspflicht nach § 26 MedienG verweist, wird dadurch ein Entgelt für eine Ankündigung nicht ausgeschlossen. Eine - nach dem Vorbringen der abgabepflichtigen Partei allenfalls anders zu verstehende - Aussage in einer privatrechtlichen Vereinbarung könnte am wirtschaftlichen Gehalt des zu beurteilenden Geschäftes aus abgabenrechtlicher Sicht nichts ändern. Darüber hinaus bleibt es auch nach dem Vorbringen der abgabepflichtigen Partei unbestritten, dass die Nennung nach dem Mediengesetz ohne Vorliegen einer "Patronanzsendung", für die das Entgelt eingehoben wurde, nicht erfolgen würde. Aus diesem Grunde kann in der erwähnten Nennung auch keine Ankündigung gesehen werden, die das Rundfunkunternehmen selbst betrifft. Der Abgabenbehörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie die "Patronanzsendungen" grundsätzlich als der Abgabepflicht unterliegend ansah.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006170075.X01

Im RIS seit

07.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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