Regelungszweck des § 86 Abs. 3 KFG 1967 ist, die ausländische Behörde in die Lage zu versetzen, durch Bekanntgabe der Daten des Zulassungsbesitzers den Lenker des Fahrzeuges auszuforschen. In den Erläuterungen zur Novelle BGBl. I Nr. 121/1997, mit der § 86 Abs. 2 und Abs. 3 ihre nunmehrige Fassung erhielten, heißt es zu Abs. 3, dieser stelle die Rechtsgrundlage für die Auskunftserteilung an ausländische Behörden dar. Diese Bestimmung diene der internationalen Amtshilfe über Verkehrsübertretungen; daher seien, wenn der ausländischen Behörde nur das Kennzeichen bekannt sei, auch Auskünfte über Zulassungsbesitzer zu erteilen, was durch die Formulierung "Auskünfte zur Ermittlung von Lenkern" (im Original unter Anführungszeichen) sichergestellt werden solle.