RS Vwgh 2007/9/25 2004/06/0016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.2007
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/06/0060 E 31. März 2004 RS 3

Stammrechtssatz

Eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte des Nachbarn in Bezug auf einen von ihm behaupteten Widerspruch des Bauprojekts gegen die Bestimmungen des Ortsbildschutzes ist nicht gegeben, da der Landesgesetzgeber (siehe die taxative Aufzählung des § 26 Abs. 1 Stmk. BauG 1995 - vgl. E vom 31. Januar 2002, Zl. 2000/06/0096) dem Nachbarn hinsichtlich dieser Frage kein Nachbarrecht eingeräumt hat.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004060016.X01

Im RIS seit

31.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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