Was unter "sensiblen Daten" im Sinne des DSG 2000 zu verstehen ist, ist der Legaldefinition des § 4 Z 2 leg. cit. zu entnehmen. Die Zulassungsdaten des Beschwerdeführers sind keine sensiblen Daten im Sinne des § 4 Z 2 DSG 2000 oder gar "hochsensible Daten". Daher ist § 8 Abs. 1 Z 1 DSG 2000 anwendbar, vorbehaltlich der Bestimmung des § 7 Abs. 3 leg. cit., wenn es nämlich ein "gelinderes Mittel" gäbe. (Ein solches "gelinderes Mittel" ist im Beschwerdefall nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht aufgezeigt.)