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L82000 BauordnungNorm
AVG §56;Rechtssatz
Ein Baubewilligungsverfahren ist auch dann, wenn eine "nachträgliche Baubewilligung" erwirkt werden soll, ein Projektgenehmigungsverfahren, in welchem es nicht darauf ankommt, welcher Zustand besteht, sondern darauf, welcher Zustand projektgemäß herbeigeführt werden soll. Demnach sind auch im Verfahren zur Erlangung einer nachträglichen Baubewilligung ausschließlich Baubeschreibung und Pläne maßgeblich, nicht aber der tatsächlich errichtete Bau. Daraus ergibt sich, dass in einem solchen Baubewilligungsverfahren - sofern das Gesetz nichts Abweichendes bestimmt - die geltende Rechtslage (also jene bei Erlassung des Baubewilligungsbescheides) maßgeblich ist und nicht eine frühere, nicht mehr geltende (siehe beispielsweise die Hinweise in Hauer, Der Nachbar im Baurecht5, 121f; Hauer, Tiroler Baurecht3, 197f, hier insb. E. 24 - 30 zu § 31 Tir BauO 1989; Schwaighofer, Handbuch des Tiroler Baurechts2, 243 E 6 zu § 24 Tir BauO 1998, weiters 299, E 63f zu § 26 Tir BauO 1998). (Hier: Im gesamten gemeindebehördlichen Verfahren (beginnend mit dem Einlangen des Baugesuches) galt die Tir BauO 2001, die keinerlei Bestimmungen enthält, wonach auf das hier gegenständliche Baugesuch das im Zeitpunkt der (behaupteten) tatsächlichen Errichtung des fraglichen Zubaues (1967) geltende Recht anzuwenden gewesen wäre. Damit waren die Abstandsbestimmungen der Tir BauO 2001 der Beurteilung des Vorhabens zugrundezulegen.)
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Baubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006060242.X01Im RIS seit
29.10.2007