Soweit der Beschwerdeführer angesichts der Überschrift des § 86 KFG 1967 meint, diese Auskunftsverpflichtung nach Abs. 3 leg. cit. beziehe sich "offenkundig auf Sachverhalte im Zusammenhang mit der Aberkennung des Rechtes, Kraftfahrzeuge und Anhänger auf Grund ausländischer Zulassungsscheine zu verwenden", kann dem nach dem maßgeblichen Inhalt dieses Absatzes 3 nicht gefolgt werden, geht es dabei doch nicht darum, dass die inländische Behörde das Recht, von einem ausländischen Zulassungsschein Gebrauch zu machen, aberkennen soll, sondern vielmehr, dass die inländische Behörde den ausländischen Behörden "die notwendigen Auskünfte zur Ermittlung von Lenkern" zu geben hat, "wenn sich diese Personen wegen Übertretungen von Verkehrsvorschriften strafbar gemacht haben".