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L82000 BauordnungNorm
AVG §56;Rechtssatz
Im gesamten gemeindebehördlichen Verfahren (beginnend mit dem Einlangen des Baugesuches) galt die Tir BauO 2001, die keinerlei Bestimmungen enthält, wonach auf das hier gegenständliche Baugesuch das im Zeitpunkt der (behaupteten) tatsächlichen Errichtung des fraglichen Zubaues (1967) geltende Recht anzuwenden gewesen wäre. Damit waren die Abstandsbestimmungen der Tir BauO 2001 der Beurteilung des Vorhabens zugrundezulegen. Da der Zubau den gemäß § 6 Abs. 1 Tir BauO 2001 erforderlichen Grenzabstand von 3 m nicht einhält, war das Vorhaben nicht bewilligungsfähig. Der Umstand nämlich, dass das "Stammhaus" nicht diesen Abstand einhält, ist im Beschwerdefall ohne Bedeutung, weil im Falle der Erteilung einer neuen Baubewilligung die Abstandsvorschriften nach der maßgeblichen Rechtslage anzuwenden sind, ohne Rücksicht darauf, welche Abstände einer früheren Baubewilligung zu Grunde lagen (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 15. September 1983, Zl. 82/06/0192, BauSlg. 96, zur damaligen Tir BauO).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Baubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006060242.X02Im RIS seit
29.10.2007