RS Vwgh 2007/9/25 2006/06/0242

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Veröffentlicht am 25.09.2007
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BauO Tir 2001 §26;
BauO Tir 2001 §6 Abs1;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Im gesamten gemeindebehördlichen Verfahren (beginnend mit dem Einlangen des Baugesuches) galt die Tir BauO 2001, die keinerlei Bestimmungen enthält, wonach auf das hier gegenständliche Baugesuch das im Zeitpunkt der (behaupteten) tatsächlichen Errichtung des fraglichen Zubaues (1967) geltende Recht anzuwenden gewesen wäre. Damit waren die Abstandsbestimmungen der Tir BauO 2001 der Beurteilung des Vorhabens zugrundezulegen. Da der Zubau den gemäß § 6 Abs. 1 Tir BauO 2001 erforderlichen Grenzabstand von 3 m nicht einhält, war das Vorhaben nicht bewilligungsfähig. Der Umstand nämlich, dass das "Stammhaus" nicht diesen Abstand einhält, ist im Beschwerdefall ohne Bedeutung, weil im Falle der Erteilung einer neuen Baubewilligung die Abstandsvorschriften nach der maßgeblichen Rechtslage anzuwenden sind, ohne Rücksicht darauf, welche Abstände einer früheren Baubewilligung zu Grunde lagen (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 15. September 1983, Zl. 82/06/0192, BauSlg. 96, zur damaligen Tir BauO).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006060242.X02

Im RIS seit

29.10.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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