RS Vwgh 2007/9/25 2006/06/0309

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.2007
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Index

L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Steiermark
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §63 Abs1;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauG Stmk 1995 §41 Abs6;
BauRallg;
GdO Stmk 1967 §94 Abs1;

Rechtssatz

Gemäß der hg. Judikatur zu § 41 Abs. 6 Stmk BauG kommt es zwar für die Erlassung eines Beseitigungsauftrages gemäß dieser Bestimmung darauf an, dass geltend gemachte Nachbarrechte tatsächlich verletzt sind (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 17. Februar 2004, Zl. 2002/06/0151). Für die Antrags- bzw. Rechtsmittellegitimation in einem solchen Beseitigungsverfahren muss aber die Möglichkeit der Verletzung in einem behaupteten Nachbarrecht durch den Antragsteller als ausreichend angesehen werden, andernfalls wäre die maßgebliche inhaltliche Frage für das Beseitigungsverfahren gleichzeitig die maßgebliche Frage für die Antragslegitimation.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1 Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006060309.X01

Im RIS seit

07.11.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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