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L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SteiermarkNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Gemäß der hg. Judikatur zu § 41 Abs. 6 Stmk BauG kommt es zwar für die Erlassung eines Beseitigungsauftrages gemäß dieser Bestimmung darauf an, dass geltend gemachte Nachbarrechte tatsächlich verletzt sind (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 17. Februar 2004, Zl. 2002/06/0151). Für die Antrags- bzw. Rechtsmittellegitimation in einem solchen Beseitigungsverfahren muss aber die Möglichkeit der Verletzung in einem behaupteten Nachbarrecht durch den Antragsteller als ausreichend angesehen werden, andernfalls wäre die maßgebliche inhaltliche Frage für das Beseitigungsverfahren gleichzeitig die maßgebliche Frage für die Antragslegitimation.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1 Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006060309.X01Im RIS seit
07.11.2007