RS Vwgh 2007/9/25 2003/06/0185

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.2007
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §33 Abs7;
BauG Stmk 1995 §41 Abs6;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/06/0033 E 18. September 2003 RS 1

Stammrechtssatz

Mit Rücksicht auf § 33 Abs. 7 Stmk. BauG, wonach im Anzeigeverfahren nur der Bauwerber Partei ist, erweist sich die Zurückweisung der Einwendungen von Nachbarn als nicht rechtswidrig. Nachbarrechte könnten lediglich im Rahmen eines baupolizeilichen Verfahrens nach § 41 Abs. 6 Stmk. BauG entsprechende Berücksichtigung finden.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungBaurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher AuftragBaurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003060185.X03

Im RIS seit

01.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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