RS Vwgh 2007/9/25 2005/18/0182

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Veröffentlicht am 25.09.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

PaßG 1992 §14 Abs1 Z4;
PaßG 1992 §15 Abs1;
StGB §43 Abs1;
StGB §46;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/18/0086 E 30. Mai 2001 RS 1 (Hier: bedingte Strafnachsicht)

Stammrechtssatz

Die Passbehörde hat die Frage des Vorliegens eines Grundes für die Entziehung eines Reisepasses nach den hiefür vom Gesetz vorgegebenen Kriterien eigenständig zu beurteilen, ohne an die Erwägungen des Gerichts bei der Entscheidung über die bedingte Entlassung gebunden zu sein (Hinweis E 31.Mai 2000, 98/18/0354).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005180182.X01

Im RIS seit

24.10.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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