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41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG 1985 §10 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/01/0588 E 27. Februar 2007 RS 1Stammrechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht der einmal an einem Ort im Inland begründete Hauptwohnsitz nicht durch jeden Auslandsaufenthalt wieder verloren, sofern der Lebensmittelpunkt des Verleihungswerbers auch während dieser Zeit im Bundesgebiet erhalten bleibt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 21. März 2006, Zl. 2004/01/0266, mwN). Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis ausführte, erfordert die Aufrechterhaltung des Lebensmittelspunktes im Bundesgebiet in subjektiver Hinsicht die Beibehaltung der Absicht des Verleihungswerbers, den Lebensmittelpunkt in Österreich zu haben ("animus domiciliandi"). Wird ein solcher Wille aufgegeben, vermag auch das Fortbestehen von Lebensbeziehungen zu Österreich einen Hauptwohnsitz im Inland nicht aufrecht zu erhalten. Umgekehrt reicht der bloße Wille, seinen Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet zu erhalten, oder die Absicht, (irgendwann) nach Österreich zurückzukehren, zur Beibehaltung eines Hauptwohnsitzes nicht aus, wenn objektive Anknüpfungspunkte für einen solchen in Österreich nicht (mehr) gegeben sind. In objektiver Hinsicht setzt das Fortbestehen eines Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet nämlich voraus, dass der Einbürgerungswerber Beziehungen zum Inland aufrecht erhält, die bei einer Gesamtbetrachtung seiner beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensumstände den Schluss rechtfertigen, er habe seinen Lebensmittelpunkt nach wie vor in Österreich. Bedeutsame Kriterien dieser Gesamtbetrachtung sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Aufrechterhaltung einer Wohnmöglichkeit im Inland während der Zeit des Auslandsaufenthaltes und die - etwa aufgrund von Wiedereinstellungszusagen des österreichischen Arbeitgebers - beruflich gesicherte Stellung im Bundesgebiet (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 21. März 2006, sowie ihm folgend die hg. Erkenntnisse jeweils vom 9. Mai 2006, Zlen. 2003/01/0157, 2003/01/0252, 2003/01/0587, 2004/01/0313, und 2004/01/0148, sowie vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0135).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005010198.X01Im RIS seit
02.01.2008