Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Eine seit Jahren bestehende psychische Erkrankung kann nur dann als ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinn von § 46 Abs. 1 VwGG angesehen werden, wenn dadurch die Dispositionsfähigkeit der Antragstellerin zur Gänze ausgeschlossen und sie deshalb nicht in der Lage gewesen ist, die für die Fristwahrung erforderlichen Maßnahmen zu setzen. Dies hat die Antragstellerin glaubhaft zu machen (Hinweis E 5. März 1998, 97/18/0557, 0558).
Schlagworte
KrankheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007180463.X01Im RIS seit
15.01.2008