RS Vwgh 2007/9/25 2007/18/0463

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Veröffentlicht am 25.09.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §71 Abs1 Z1;
AVG §9;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Eine seit Jahren bestehende psychische Erkrankung kann nur dann als ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinn von § 46 Abs. 1 VwGG angesehen werden, wenn dadurch die Dispositionsfähigkeit der Antragstellerin zur Gänze ausgeschlossen und sie deshalb nicht in der Lage gewesen ist, die für die Fristwahrung erforderlichen Maßnahmen zu setzen. Dies hat die Antragstellerin glaubhaft zu machen (Hinweis E 5. März 1998, 97/18/0557, 0558).

Schlagworte

Krankheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007180463.X01

Im RIS seit

15.01.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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