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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1997 §1 Abs3;Rechtssatz
Ist das behördliche Verfahren über den Asylantrag des Fremden nach dem AsylG 1997 geführt worden, so kommt dem Fremden auf Grund der Gewährung von aufschiebender Wirkung durch den Beschluss des VwGH die Stellung als Asylwerber im Sinn von § 1 Z. 3 dieses Gesetzes zu. Das In-Kraft-Treten des Asylgesetzes 2005 mit 1. Jänner 2006 hat daran nichts geändert, weil nach der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 1 dieses Gesetzes anhängige Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen sind. Das Asylverfahren des Fremden wäre also selbst für den Fall der Aufhebung des den Asylantrag zurückweisenden Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates durch den VwGH - mit Wirkung ex tunc - nach dem AsylG 1997 fortzuführen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006180195.X01Im RIS seit
29.10.2007Zuletzt aktualisiert am
19.02.2010