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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §38;Rechtssatz
Aus der Bestimmung des § 38 AVG ergibt sich, dass die Behörde im Falle eines anhängigen Feststellungsverfahrens gemäß § 40 Abs. 3 Stmk BauG 1995 bis zur rechtskräftigen Entscheidung in diesem Verfahren das andere anhängige baupolizeiliche Verfahren oder Baubewilligungsverfahren aussetzen kann oder die Vorfrage nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung beurteilen kann.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006060011.X02Im RIS seit
29.10.2007