RS Vwgh 2007/9/25 2006/06/0011

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Veröffentlicht am 25.09.2007
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
BauG Stmk 1995 §40 Abs3;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Aus der Bestimmung des § 38 AVG ergibt sich, dass die Behörde im Falle eines anhängigen Feststellungsverfahrens gemäß § 40 Abs. 3 Stmk BauG 1995 bis zur rechtskräftigen Entscheidung in diesem Verfahren das andere anhängige baupolizeiliche Verfahren oder Baubewilligungsverfahren aussetzen kann oder die Vorfrage nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung beurteilen kann.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006060011.X02

Im RIS seit

29.10.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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