RS Vwgh 2007/9/25 2006/06/0248

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.2007
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/03 Personenstandsrecht

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
NÄG 1988 §1 Abs2 idF 1995/025;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/06/0249

Rechtssatz

Der Beschluss des Bezirksgerichtes R vom 15. Jänner 2004, mit dem der Beschwerdeführerin das Recht der gesetzlichen Vertretung ihrer mj. Kinder entzogen worden ist, ist mit Zustellung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 29. März 2006 (am 25. April 2006) rechtskräftig geworden. Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 14. März 2006 beim Bezirksgericht R wieder die Rückübertragung der gesetzlichen Vertretung beantragt. Dieser Antrag ist bisher nicht behandelt worden. Schon allein aus diesen Angaben in der Beschwerde selbst ergibt sich, dass der Einschreiterin im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde (beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 5. Oktober 2006) die gesetzliche Vertretung ihrer mj. Kinder nicht zukam. Da somit die Beschwerdeführung der Einschreiterin namens ihrer mj. Kinder nicht wirksam erfolgen konnte (vgl. den hg. Beschluss vom 8. März 2005, Zl. 2004/01/0328), war die Beschwerde zurückzuweisen.

Schlagworte

gesetzlicher Vertreter Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006060248.X01

Im RIS seit

20.12.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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