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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §10 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/06/0249Rechtssatz
Der Beschluss des Bezirksgerichtes R vom 15. Jänner 2004, mit dem der Beschwerdeführerin das Recht der gesetzlichen Vertretung ihrer mj. Kinder entzogen worden ist, ist mit Zustellung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 29. März 2006 (am 25. April 2006) rechtskräftig geworden. Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 14. März 2006 beim Bezirksgericht R wieder die Rückübertragung der gesetzlichen Vertretung beantragt. Dieser Antrag ist bisher nicht behandelt worden. Schon allein aus diesen Angaben in der Beschwerde selbst ergibt sich, dass der Einschreiterin im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde (beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 5. Oktober 2006) die gesetzliche Vertretung ihrer mj. Kinder nicht zukam. Da somit die Beschwerdeführung der Einschreiterin namens ihrer mj. Kinder nicht wirksam erfolgen konnte (vgl. den hg. Beschluss vom 8. März 2005, Zl. 2004/01/0328), war die Beschwerde zurückzuweisen.
Schlagworte
gesetzlicher Vertreter Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006060248.X01Im RIS seit
20.12.2007