RS Vwgh 2007/9/25 2006/06/0331

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.2007
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
25/01 Strafprozess
25/02 Strafvollzug

Norm

StPO 1975 §183 Abs1;
StPO 1975 §188 Abs1;
StPO 1975 §188 Abs3;
StVG §153 ;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/06/0332

Rechtssatz

Bei den Entscheidungen über die Anträge des Untersuchungshäftlings auf Gewährung eines Tischbesuches bzw. einmal auch auf eine Besuchsdauer von einer Stunde handelt es sich um Entscheidungen, die sich auf den Verkehr der Untersuchungshäftlinge mit der Außenwelt beziehen bzw. die die Überwachung eines Besuches in der Strafanstalt betreffen. Dem Leiter der Justizanstalt kam daher in dieser Angelegenheit keine Zuständigkeit zu. Die Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Wien hätte daher rechtens die Entscheidungen der Anstaltsleitung wegen Unzuständigkeit aufheben müssen. Die Unzuständigkeit der Anstaltsleitung für eine Entscheidung in erster Instanz stellt für die Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Wien, die über das erhobene Rechtsmittel jedenfalls zu entscheiden hatte, formell gesehen eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1986, Zl. 85/01/0180, VwSlg 12006 A/1986).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006060331.X01

Im RIS seit

07.11.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten