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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §6;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/21/0259 E 22. Juni 2006 RS 3 (Hier: Die unzuständige erstinstanzliche Behörde hätte den Antrag des Fremden nicht zurückweisen dürfen, sondern hätte ihn gemäß § 6 AVG dem Landeshauptmann von Wien zur Entscheidung, ob eine Niederlassungsbewilligung erteilt wird, zu übermitteln gehabt (Hinweis E 19. Jänner 2001, 2000/19/0131).Auch die belBeh war im Instanzenzug zu einer Zurückweisung des in Rede stehenden Antrags nicht berechtigt, sondern hätte den erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid ersatzlos aufzuheben gehabt.)Stammrechtssatz
Ein Beharren des Antragstellers führt nicht zu einer Entscheidungsberechtigung der unzuständigen Behörde(Hinweis E 15. Oktober 2003, 2002/12/0268).
Schlagworte
Voraussetzungen des Berufungsrechtes Diverses Instanzenzug Zuständigkeit Allgemein Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Berufungsrecht DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004180223.X01Im RIS seit
01.11.2007