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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §67a Abs1 Z2;Rechtssatz
Mit dem angefochtenen Bescheid stellte der UVS nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß §§ 67a Abs. 1 Z 2 und 67c AVG i.V.m. § 42 Abs. 2 Stmk BauG die Rechtswidrigkeit der Verweigerung der Herausgabe von zwei Werbetafeln durch den beschwerdeführenden Bürgermeister an die mitbeteiligte Partei fest. § 42 Abs. 2 Stmk BauG regelt behördliche Befugnisse, nicht aber subjektive Rechte. Dem Bürgermeister sind durch diese Bestimmung keine subjektiven Rechte eingeräumt. Er war im Verfahren vor dem UVS Partei. Die Begründung einer Parteistellung durch Gesetz vermittelt nicht ohne weiteres die Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgerichtshof. Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kommt es darauf an, ob die Partei durch den Bescheid in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt sein kann. Die sich aus einer ausdrücklich eingeräumten Parteistellung ergebenden prozessualen Rechte stellen aber subjektive öffentliche Rechte der Organpartei dar, deren Verletzung die Organpartei in einer Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG geltend machen kann (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 23. März 1994, Zl. 93/01/0542, und vom 22. Dezember 2005, Zl. 2005/07/0162, m.w.N.). Dass die ihm durch § 67b Z. 2 AVG als belangte Behörde im Verfahren vor dem UVS eingeräumten prozessualen Rechte nicht gewahrt worden seien, behauptet der Bürgermeister nicht. Er rügt die rechtliche Beurteilung des UVS und behauptet im Ergebnis die Verletzung von materiellen Rechten. Diese Überprüfung ist im gegenständlichen Fall zufolge der eingeschränkten Beschwerdelegitimation dem Verwaltungsgerichtshof aber verwehrt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. Februar 1995, Zl. 93/03/0093). Weder das Stmk BauG noch sonst eine Vorschrift der Steiermärkischen Rechtsordnung sehen nämlich eine Befugnis des Bürgermeisters gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG vor, im Fall der gegenständlichen baurechtlichen Maßnahme Beschwerde gegen Bescheide des UVS an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004060015.X01Im RIS seit
14.12.2007