RS Vwgh 2007/9/25 2006/06/0087

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.2007
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Index

25/01 Strafprozess
27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §5 Abs2;
StPO 1975 §39 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/06/0103 E 18. September 2003 RS 3

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung der "Vertrauenswürdigkeit" im Sinne des § 5 Abs. 2 RAO iVm § 39 Abs. 3 StPO ist auch die zeitliche Komponente rechtserheblich. Einerseits gestattet ein längerer Beobachtungszeitraum eine verlässlichere Prognoseentscheidung. Andererseits verliert das Unrecht vergangener Straftaten mit zunehmender zeitlicher Entfernung auch aus der "Sicht der Allgemeinheit" gleichsam an Gewicht (wie dies etwa in den Regelungen hinsichtlich der Tilgung strafrechtlicher Verurteilungen zum Ausdruck kommt), wobei wiederum diese "Sicht der Allgemeinheit" aus dem Blickwinkel relevant ist, dass die Maßnahme der Streichung aus der Verteidigerliste Nachteile für das Ansehen der Strafjustiz und der Strafverteidiger hintanhalten soll.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006060087.X03

Im RIS seit

25.10.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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