RS Vwgh 2007/9/25 2006/06/0168

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Veröffentlicht am 25.09.2007
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 2001 §25 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Dem Nachbarn kommt hinsichtlich der Frage, ob das Bauvorhaben die höchstzulässige Geschossflächendichte und die höchstzulässige Baumassendichte überschreitet, mangels Aufzählung im Katalog des § 25 Abs. 3 lit. c Tir BauO 2001 kein Mitspracherecht zu (siehe das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2006, Zl. 2006/06/0015, mwN).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006060168.X01

Im RIS seit

29.10.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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