RS Vwgh 2007/9/25 2006/06/0095

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.2007
beobachten
merken

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §3;
UVPG 2000 Anh1 Z19 Spalte2 lita;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/06/0229

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass die geplante und sodann bewilligte Errichtung zweier Fachmärktezentren samt Parkhaus und Parkplätzen jedenfalls eine ausreichende "funktionelle Einheit" im Sinne der Fußnote 4 zu Z 19 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 bildet und daher als Einkaufszentrum im Sinne dieser Ziffer zu qualifizieren ist. Beide Vorhaben sind sichtlich Teile eines Gesamtkonzeptes und gleichsam spiegelbildlich angeordnet; die Konzentration soll evidentermaßen die angesprochene "Magnetwirkung" verstärken. Daher wird der Schwellenwert der Z 19 lit. a (1000 Stellplätze) insgesamt überschritten, zumal nach dieser Bestimmung nicht zwischen "öffentlichen" und "nichtöffentlichen" Stellplätzen differenziert wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006060095.X05

Im RIS seit

31.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten