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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §62 Abs1;Rechtssatz
Mit der am 20. Juni 2007 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, dass die belangte Behörde (Gemeinderat) bislang über seine Berufung (als Nachbar) gegen einen erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid nicht neuerlich entschieden habe (den Ersatzbescheid nach Behebung der ersten Berufungsentscheidung durch die Vorstellungsentscheidung der Landesregierung nicht erlassen habe). Der fragliche Bescheid wurde mit seiner Zustellung (am 20. Juni 2007) erlassen, das war der Tag, an welchem die Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt ist. Damit war die belangte Behörde am Tag des Einbringens der Säumnisbeschwerde nicht mehr untätig, womit die Säumnisbeschwerde unzulässig war, weil es einer Abhilfe gegen die Untätigkeit der Behörde nicht mehr bedurfte (Hinweis B vom 24. März 2004, Zl. 2003/09/0179).
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007060159.X01Im RIS seit
30.01.2008