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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §13;Rechtssatz
Zum Nachweis ua der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts eines Asylwerbers im Bundesgebiet dient die Aufenthaltsberechtigungskarte (vgl. § 51 Abs. 2 des AsylG 2005), die dem Asylwerber, dessen Verfahren zuzulassen ist, auszustellen ist; diese Karte ist bis zu einer durchsetzbaren Entscheidung, zur Einstellung oder zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens gültig (§ 51 Abs. 1 legcit). Die Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte erfolgt bei der Erstaufnahmestelle iSd § 29 Abs 3 Z 1 AsylG 2005. Die Unterlassung der Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte kann nichts an einer nach § 13 AsylG 2005 bestehenden Berechtigung ändern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007180631.X03Im RIS seit
03.01.2008Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009