RS Vwgh 2007/9/25 2006/06/0242

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Veröffentlicht am 25.09.2007
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
BauO Tir 2001 §26;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Frage, ob ein Zubau zum Zeitpunkt seiner Errichtung konsensbedürftig war oder auch, ob er als rechtmäßig zu geltend hat ("vermuteter Konsens"), ist nicht im Baubewilligungsverfahren zu prüfen. Eine entsprechende Argumentation steht dem Bauwerber in einem anderen Verfahren, insbesondere in einem allfälligen Beseitigungsverfahren betreffend den tatsächlich errichteten Zubau, offen. (Hier: Zwar sind die Behörden des Verwaltungsverfahrens argumentativ auch davon ausgegangen, der Zubau sei zum Zeitpunkt seiner Errichtung konsensbedürftig gewesen, und haben erkennbar implizit auch einen "vermuteten Konsens" verneint, dem kommt aber für ein allfälliges Beseitigungsverfahren keine Bindungswirkung zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2004, Zl. 2001/06/0049).)

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Baurecht Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Baubewilligung BauRallg6 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006060242.X03

Im RIS seit

29.10.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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