RS Vwgh 2007/9/25 2006/06/0001

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Veröffentlicht am 25.09.2007
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Das Erlöschen der Baubewilligung bewirkt das Außerkrafttreten jenes bescheidmäßigen Spruches, mit dem auch über Einwendungen der Nachbarn im betreffenden Baubewilligungsverfahren abgesprochen wurde. Die Rechtssphäre des Nachbarn wird daher durch die Entscheidung über die Frage, ob eine rechtskräftig erteilte Baubewilligung erloschen ist oder nicht, berührt (Hinweis E 20. Oktober 2005, 2004/06/0070). Dem Bf als Nachbarn stand somit ein Mitspracherecht im Hinblick auf die Frage, ob die Baubewilligung aus dem Jahre 1968 erloschen ist oder nicht, zu. Die Berufungsbehörde hat damit die ihr zustehende eingeschränkte Prüfungsbefugnis nicht überschritten. Die belBeh hat diese Überschreitung der Überprüfungsbefugnis durch die Berufungsbehörde vielmehr zu Unrecht angenommen.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsgebiete Baubewilligung BauRallg6 Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006060001.X02

Im RIS seit

01.11.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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