RS Vwgh 2007/9/25 2006/06/0154

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.2007
beobachten
merken

Index

L82307 Abwasser Kanalisation Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
KanalisationsG Tir 2000 §7 Abs1;
KanalisationsG Tir 2000 §7 Abs2;
KanalisationsG Tir 2000 §7 Abs3;
KanalisationsG Tir 2000 §9 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/06/0155

Rechtssatz

Der Umstand, dass dem Antragsteller die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer vollbiologischen Pflanzenkläranlage zwischenzeitig erteilt wurde, stellt im zweiten Verfahren zur Befreiung von der Anschlusspflicht nach § 7 Abs. 2 Tir KanalisationsG 2000 keine wesentliche Sachverhaltsänderung im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dar, weil eine solche Anlage noch nicht errichtet wurde. Die Gemeindebehörden waren nicht verhalten, bis zur Errichtung zuzuwarten oder auch, den Antragsteller aufzufordern, diese Pflanzenkläranlage binnen einer bestimmten Frist in Betrieb zu nehmen, weil beides im Gesetz nicht vorgesehen ist.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006060154.X01

Im RIS seit

07.11.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten