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L82307 Abwasser Kanalisation TirolNorm
AVG §68 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/06/0155Rechtssatz
Der Umstand, dass dem Antragsteller die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer vollbiologischen Pflanzenkläranlage zwischenzeitig erteilt wurde, stellt im zweiten Verfahren zur Befreiung von der Anschlusspflicht nach § 7 Abs. 2 Tir KanalisationsG 2000 keine wesentliche Sachverhaltsänderung im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dar, weil eine solche Anlage noch nicht errichtet wurde. Die Gemeindebehörden waren nicht verhalten, bis zur Errichtung zuzuwarten oder auch, den Antragsteller aufzufordern, diese Pflanzenkläranlage binnen einer bestimmten Frist in Betrieb zu nehmen, weil beides im Gesetz nicht vorgesehen ist.
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006060154.X01Im RIS seit
07.11.2007