RS VwGH Erkenntnis 2007/09/25 2006/06/0322

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Veröffentlicht am 25.09.2007
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Rechtssatz

Die Auffassung des Beschwerdeführers, die Zulassungsbehörde hätte ihn zur Frage hören müssen, ob die Weitergabe seiner Zulassungsdaten gesetzlich zulässig sei oder nicht, und dann erst nach seiner Anhörung darüber entscheiden können, "anstatt ihm gar keine Möglichkeit zur Wahrnehmung seines Grundrechtes auf Datenschutz zu geben, sondern ihm vor vollendete Tatsachen zu stellen", verkennt, dass die Frage, ob eine Rechtsgrundlage für die Auskunftserteilung (nach § 86 Abs. 3 KFG 1967) besteht, eine Rechtsfrage ist, die von der Behörde zu lösen ist, wie auch, dass die vom Beschwerdeführer intendierte Anhörung nach dem Regelungsinhalt des § 86 Abs. 3 KFG 1967 nicht vorgesehen ist (wenngleich sie mangels entsprechenden Verbotes nicht unzulässig wäre). Bei dieser Auskunft geht es nur darum, der ausländischen Behörde durch Mitteilung der Zulassungsdaten die Möglichkeit zu geben, einen "Ansprechpartner" zu finden, damit sie das bei ihr anhängige Verfahren zweckmäßig führen kann. An der Verfolgung und (bei Zutreffen der Voraussetzungen) Bestrafung von Übertretungen der Verkehrsvorschriften besteht ein öffentliches Interesse.

Im RIS seit
01.11.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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