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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §67a Abs1 Z2;Rechtssatz
Der Bürgermeister und der Unabhängige Verwaltungssenat durften ohne Rechtsirrtum davon ausgehen, dass die gegenständliche Werbeeinrichtung ohne Bewilligung errichtet war. Daher war die in § 42 Abs. 2 erster Satz Stmk BauG statuierte Bedingung für ihre Entfernung erfüllt, weshalb die Beschwerdeführerin durch den Ausspruch des Unabhängigen Verwaltungssenates, dass die Entfernung der Werbetafel rechtmäßig war, nicht in Rechten verletzt worden ist. Im vorliegenden Fall kann im Hinblick darauf, dass unbestritten ohne Erfolg eine zweimalige Aufforderung an die Beschwerdeführerin ergangen war, die Tafel selbst zu entfernen, nicht davon gesprochen werden, dass die Vorgangsweise des Bürgermeisters unverhältnismäßig gewesen wäre.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004060040.X01Im RIS seit
07.11.2007