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L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt TirolNorm
AVG §68 Abs4 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/06/0229Rechtssatz
Die Nichtigerklärung gemäß § 3 Abs. 6 iVm § 40 Abs. 3 UVP-G 2000 ist der Nichtigerklärung nach § 68 Abs. 4 AVG nachgebildet. Allerdings ist hier zu beachten, dass die Tiroler Landesregierung im gemeindebehördlichen Bauverfahren nach der Tiroler Bauordnung 2001, in welchem die für nichtig erklärten Baubewilligungen ergingen, Aufsichtsbehörde und nicht Oberbehörde ist. Eine entsprechende Zuständigkeit der Landesregierung zur Nichtigerklärung war nach § 121 Abs. 1 Tir GdO 2001 gegeben. Da nämlich entgegen dem § 3 Abs. 6 erster Satz UVP-G 2000 erteilte Genehmigungen gemäß dem zweiten Satz dieses Absatzes für nichtig erklärt werden können, folgt daraus, dass solche rechtswidrig erteilte Genehmigungen an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leiden (§ 68 Abs. 4 Z 4 AVG); auch wäre der Fall des § 68 Abs. 4 Z 1 AVG gegeben (spezielle Form der Unzuständigkeit).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006060095.X01Im RIS seit
31.10.2007Zuletzt aktualisiert am
26.01.2012