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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §38;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/06/0162 E 17. April 2007 RS 2 (hier ohne den Hierzusatz)Stammrechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 40 Abs. 2 Stmk. BauG ausgesprochen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 20. Juni 2001, Zl. 99/06/0130, und vom 20. Juni 2002, Zl. 2000/06/0124), dass die in einem eine andere Hauptfrage betreffenden baurechtlichen Verfahren eine maßgebliche Rolle spielende Frage des Vorliegens eines rechtmäßigen Bestandes im Sinne dieser Bestimmung als Vorfrage zu klären ist. Danach kann auf das Vorliegen eines rechtmäßigen Bestandes im Sinne dieser Bestimmung nicht nur dann abgestellt werden, wenn ein entsprechender bescheidmäßiger Abspruch über diese Frage in einem Feststellungsverfahren gemäß § 40 Abs. 3 Stmk. BauG erfolgt ist. Im Falle einer solchen Vorfragenbeurteilung hat die Behörde dazu von Amts wegen entsprechende Ermittlungen durchzuführen und auf deren Grundlage die Frage des Vorliegens oder Nichtvorliegens eines rechtmäßigen Bestandes im Sinne des § 40 Abs. 2 Stmk. BauG zu beantworten. (Hier: Indem sich die Behörde mit der Frage des Vorliegens eines rechtmäßigen Bestandes unter Berufung auf die Nichtvorlage von Bauplänen nach entsprechender Aufforderung in dem von Amts wegen eingeleiteten Feststellungsverfahren nicht mehr auseinander gesetzt hat, hat sie keine ausreichende Vorfragenbeurteilung dazu im vorliegenden Verwaltungsverfahren vorgenommen. Auch ein parallel geführtes, von Amts wegen eingeleitetes Feststellungsverfahren gemäß § 40 Abs. 2 und 3 Stmk. BauG entbindet die Behörde, solange keine rechtskräftige Entscheidung in dem Feststellungsverfahren darüber vorliegt, nicht, über diese Frage in dem anderen baurechtlichen Verwaltungsverfahren als Vorfrage abzusprechen oder das Verfahren gemäß § 38 AVG auszusetzen.)
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006060011.X01Im RIS seit
29.10.2007