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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §19 Abs1;Rechtssatz
Auf Grund der Stellung eines Asylantrages kommt dem Fremden zunächst gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 1997 faktischer Abschiebeschutz zu. Dieser faktische Abschiebeschutz geht nur dann in ein vorläufiges Aufenthaltsrecht über, wenn nicht binnen 20 Tagen nach Einbringung des Asylantrages eine durchsetzbare Entscheidung ergeht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006180195.X03Im RIS seit
29.10.2007Zuletzt aktualisiert am
19.02.2010