RS Vwgh 2007/9/25 2007/18/0518

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Veröffentlicht am 25.09.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrPolG 2005 §51 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Durch den angefochtenen Bescheid iSd § 51 Abs. 1 FrPolG 2005 können die Fremden nicht in dem von ihnen als Beschwerdepunkt ausdrücklich bezeichneten Recht auf Aufenthalt in Österreich und im Recht, nicht ausgewiesen zu werden, verletzt sein, weil mit diesem Bescheid nicht über eine Aufenthaltsberechtigung der Fremden oder über deren Ausweisung entschieden wurde (Hinweis B 11. September 2001, 2001/21/0094).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung AnfechtungserklärungBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007180518.X01

Im RIS seit

11.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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