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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrPolG 2005 §51 Abs1;Rechtssatz
Durch den angefochtenen Bescheid iSd § 51 Abs. 1 FrPolG 2005 können die Fremden nicht in dem von ihnen als Beschwerdepunkt ausdrücklich bezeichneten Recht auf Aufenthalt in Österreich und im Recht, nicht ausgewiesen zu werden, verletzt sein, weil mit diesem Bescheid nicht über eine Aufenthaltsberechtigung der Fremden oder über deren Ausweisung entschieden wurde (Hinweis B 11. September 2001, 2001/21/0094).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung AnfechtungserklärungBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007180518.X01Im RIS seit
11.02.2008Zuletzt aktualisiert am
16.02.2011