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L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 Z. 1 lit. b Slbg BauPolG kommt einem Nachbarn im Falle einer Verwendungszweckänderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 5 Slbg BauPolG Parteistellung zu, soferne die Zweckänderung die im § 9 Abs. 1 Z. 1 und 2 leg. cit. angeführten raumordnungs- und baurechtlichen Voraussetzungen berühren kann. Nach dem Erkenntnis vom 17. Mai 1991, Zl. 89/06/0210, kommt es dabei nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht darauf an, ob die geplante Zweckänderung die bezogenen raumordnungs- oder baurechtlichen Vorschriften tatsächlich verletzt, sondern lediglich darauf, ob sie geeignet ist, diese Belange zu berühren. (Hier: Die in Frage stehende Verwendungszweckänderung einer bestehenden Halle zur Errichtung und zum Betrieb zweier Waschanlagen zur Reinigung von Kunststoffbehältern samt Nebenanlagen wird als geeignet angesehen, diese Belange zu berühren.) Kommt einer Person Parteistellung gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 lit. b Slbg BauPolG zu, dann stehen dieser Person auch die sich aus § 9 Abs. 1 Z. 6 Slbg BauPolG und aus § 62 Slbg BauTG ergebenden Nachbarrechte zu.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Besondere RechtsgebieteNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006060092.X01Im RIS seit
07.11.2007Zuletzt aktualisiert am
12.08.2009