RS Vwgh 2007/9/25 2006/06/0092

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.2007
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Index

L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
L82305 Abwasser Kanalisation Salzburg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauPolG Slbg 1997 §2 Abs1 Z5 idF 2003/107;
BauPolG Slbg 1997 §7 Abs1 Z1 litb;
BauPolG Slbg 1997 §9 Abs1 Z1 idF 2004/065;
BauPolG Slbg 1997 §9 Abs1 Z2;
BauPolG Slbg 1997 §9 Abs1 Z6;
BauRallg;
BauTG Slbg 1976 §62;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 Z. 1 lit. b Slbg BauPolG kommt einem Nachbarn im Falle einer Verwendungszweckänderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 5 Slbg BauPolG Parteistellung zu, soferne die Zweckänderung die im § 9 Abs. 1 Z. 1 und 2 leg. cit. angeführten raumordnungs- und baurechtlichen Voraussetzungen berühren kann. Nach dem Erkenntnis vom 17. Mai 1991, Zl. 89/06/0210, kommt es dabei nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht darauf an, ob die geplante Zweckänderung die bezogenen raumordnungs- oder baurechtlichen Vorschriften tatsächlich verletzt, sondern lediglich darauf, ob sie geeignet ist, diese Belange zu berühren. (Hier: Die in Frage stehende Verwendungszweckänderung einer bestehenden Halle zur Errichtung und zum Betrieb zweier Waschanlagen zur Reinigung von Kunststoffbehältern samt Nebenanlagen wird als geeignet angesehen, diese Belange zu berühren.) Kommt einer Person Parteistellung gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 lit. b Slbg BauPolG zu, dann stehen dieser Person auch die sich aus § 9 Abs. 1 Z. 6 Slbg BauPolG und aus § 62 Slbg BauTG ergebenden Nachbarrechte zu.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Besondere RechtsgebieteNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006060092.X01

Im RIS seit

07.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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