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L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt VorarlbergNorm
AVG §73 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 50 Abs. 1 lit. a Z. 14 Vlbg GdG übt die Gemeindevertretung die in den verwaltungsverfahrensgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus. Dies entspricht der verfassungsrechtlichen Regelung im Art. 118 Abs. 5 B-VG, nach der alle Organe der Gemeinde gegenüber dem Gemeinderat verantwortlich sind. Die Gemeindevertretung ist daher gegenüber der Berufungskommission sachlich in Betracht kommende Oberbehörde. Die Berufungskommission ist daher nicht die oberste Behörde, die in der vorliegenden Angelegenheit im Sinne des § 27 Abs. 1 VwGG im Wege des Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht gemäß § 73 AVG im vorliegenden Fall angerufen werden konnte (vgl. den hg. Beschluss vom 26. April 2005, Zl. 2003/06/0144).
Schlagworte
Anrufung der obersten BehördeVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007060046.X01Im RIS seit
20.12.2007Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017